Grundsteuer

Grundsteuer A: Landwirtschaftlicher Betrieb, Acker etc.
Grundsteuer B: Unbebautes Bauland, Firmengebäude, Einfamilienhäuser etc.

Grundlage jeder Grundsteuervorschreibung ist ein rechtskräftiger Einheitswertbescheid des Finanzamtes. In einem solchen Einheitswertbescheid wird ein Einheitswert festgesetzt, aus dem sich nach Anwendung bestimmter Berechnungsstaffeln ein so genannter Grundsteuermessbetrag errechnet. Dieser wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der eigentlichen Grundsteuer, wobei dieser Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert wird.

Einheitswert und Grundsteuermessbetrag werden also mittels Einheitswertsbescheid vom Finanzamt festgelegt. Zuständig dafür ist die Bewertungsstelle beim Finanzamt Baden, Tel.: 050233/520494 Herr Ulrich.

Die Gemeinde stellt die eigentlichen Grundsteuerbescheide aus. Darin wird die Abgabenpflicht und die Abgabenhöhe festgelegt. Grundlage für die Berechnung bilden der Messbetrag (vom Finanzamt) und der Hebesatz, der nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes von der Gemeinde festgesetzt wird. Dieser Hebesatz liegt derzeit bei 500%, und wird von allen Gemeinden Österreichs angewendet.

Jahresgrundsteuer = Steuermessbetrag x 500 %

Jahresgrundsteuerbeträge bis € 75,-- sind einmal jährlich am 15.Mai fällig, alle Beträge darüber sind in 4 Teilbeträgen jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November zu entrichten.

Einheitswertbescheide des Finanzamtes werden immer rückwirkend zum 1.Jänner eines Jahres ausgestellt. Dabei kann sich diese Rückwirkung auch über mehrere Jahre erstrecken. Das kann zur Folge haben, dass mit dem Grundsteuerbescheid eine Aufrollung gerechnet und gegebenenfalls auch eine Nachzahlung für maximal 5 Vorjahre und das laufende Jahr fällig werden kann.

Kommt es zu einem Besitzwechsel an einer Liegenschaft (z.B. durch Verkauf, etc.) verbleibt die Abgabenpflicht grundsätzlich solange beim alten Eigentümer, bis entweder mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf neue Eigentumsverhältnisse festgestellt werden, oder aber eine neuer Einheitswertbescheid eine Änderung der Abgabepflicht feststellt. In beiden Fällen kann dies längere Zeit dauern. Es kommt dann zu einer rückwirkenden Aufrollung der Grundsteuer, die eine Gutschrift beim Verkäufer und eine Nachzahlung beim Käufer zur Folge hat. Im Einvernehmen mit der Gemeinde kann diese Abwicklung verkürzt werden, wenn sich sowohl Käufer als auch Verkäufer darüber einig sind, mit welchem Stichtag die Abgabepflicht für die Grundsteuer zum neuen Besitzer wechseln soll.

Die Grundsteuer gehört auch zu jenen Abgaben, denen eine dingliche Wirkung zukommt, d.h. dass ein erlassener Grundsteuerbescheid auch gegen alle folgenden Besitzer wirksam ist. Das bedeutet auch, dass für Grundsteuerrückstände eines Vorbesitzers alle folgenden Besitzer haftbar sind.

Zuständig: Birgit Kramar