Hundeabgabe

Hundeanmeldung/-abmeldung

Anmeldungen bzw. Abmeldungen von Hunden sind während der Amtszeiten im Rathaus Ebreichsdorf (Buchhaltung) möglich.

Bei der Anmeldung werden die Daten des Hundes erhoben und eine Hundemarke ausgegeben. Diese Hundemarke ist am Halsband des Tieres anzubringen und bleibt bis zur Abmeldung des Hundes gültig. Die Hundemarke gilt einerseits als Nachweis für die Anmeldung des Tieres und andererseits als Identifizierung für z.B. entlaufene Hunde, die über die Markennummer zugeordnet und dem Hundehalter zurückgestellt werden können. Hunde sind ab dem 3. Lebensmonat meldepflichtig.

Das online-Formular zur Hundeanmeldung finden Sie HIER

Ab 1.6. 23 treten Änderungen im NÖ Hundehaltegesetz in Kraft - Hier finden Sie die Information darüber

Bei Verlust der Hundemarke hat der Hundehalter diese umgehend durch eine neue zu ersetzen. Hundemarken erhalten Sie zu den Amtszeiten im Rathaus Ebreichsdorf (Buchhaltung).

Der Preis für eine Hundemarke (Selbstkostenersatz) beträgt € 1,45, rote Hundemarke € 3,31.

Aufgrund der Hundeabgabenordnung der Stadtgemeinde Ebreichsdorf wird eine Hundeabgabe eingehoben. Die Hundeabgabe ist als Jahresbetrag (1.1. - 31.12.) ungeachtet des An- bzw. Abmeldungszeitpunktes zu entrichten.
Es gelten derzeit folgende Jahresbeträge:

1. Hund: € 26,-

2. Hund: € 38,-, somit insgesamt für 2 Hunde: € 64,-

3. Hund: € 50,-, somit insgesamt für 3 Hunde: € 114,-

4. Hund: € 62,-, somit insgesamt für 4 Hunde: € 176,-

5. Hund: € 74,-, somit insgesamt für 5 Hunde: € 250,--

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential € 70,--

Für die regelmässige jährliche Entrichtung erfolgt die Vorschreibung jeweils mit Fälligkeit zum 15. Februar mit den Abgaben Kanalbenützungsgebühr und Grundsteuer A+B im 1. Quartal.

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde umgehend mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiterhin. Die Hundemarke ist abzugeben. Bei Weitergabe des Hundes sind die Daten des neuen Besitzers anzugeben.

Verordnung der Stadtgemeinde Ebreichsdorf über die Einhebung von Hundeabgaben

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ebreichsdorf hat in seiner Sitzung vom 16.2.2012 auf Grund des §§ 1 und 2 des NÖ Hundeabgabegesetz 1979 ua., LGBl. 3702 in der geltenden Fassung, die nachstehende Verordnung über die Einhebung einer Hundeabgabe beschlossen:

§ 1 Für alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde wird eine Hundeabgabe eingehoben.

§ 2 Die jährlich zu entrichtende Hundeabgabe beträgt je Nutzhund € 6,54. Für alle übrigen Hunde beträgt die jährlich zu entrichtende Hundeabgabe für den ersten gehaltenen Hund € 26,-, für den zweiten gehaltenen Hund € 38,-, für den dritten gehaltenen Hund € 50,- bzw. für jeden weiteren gehaltenen Hund erhöht sich die Hundeabgabe um jeweils € 12,- (z.B. vierter gehaltener Hund € 62,- fünfter gehaltener Hund € 74,- usw.).

§ 3 Gemäß § 6 Abs. l NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702 in der geltenden Fassung, ist die Hundeabgabe im ersten Jahr binnen einem Monat nach dem Tage der Rechtswirksamkeit der Verordnung, das ist der 1.6.2012, und für die folgenden Jahre jeweils bis spätestens 15. 2. für das laufende Jahr ohne weitere Aufforderung zu entrichten.

§ 4 Diese Verordnung ist ab 1. Juni 2012 rechtswirksam